Teilurteil im Urheberrechtsstreit zwischen Börsenverein / Stiching STM und Subito / Freistaat Bayern
15.12.2005
Das Landesgericht München hat folgende Kernaussagen getroffen:
- Der e-Mail-Versand gescannter Artikel durch Bibliotheken fällt innerhalb Deutschlands unter die Privatkopieschranke des § 53 UrhG und ist daher auch ohne Genehmigung der Verlage zulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Besteller des Dokuments um einen kommerziellen oder einen nicht-kommerziellen Nutzer handelt. Auch Firmen können sich also über "Subito" Fachliteratur zu Tiefstpreisen beziehen (und Zeitschriftenabos abbestellen...).
- Die Begründung dafür ist, dass die elektronische Versendung einer grafischen Datei (z.B. eines pdfs) noch als analoge Nutzung anzusehen sei. Nur die Versendung von Volltextdateien (z.B. einer Word-Datei) sei eine digitale Nutzung, die nur mit Genehmigung des Rechtsinhabers zulässig sei. Der massenhafte eMail-Versand bestellter Dokumente durch die Bibliotheken stelle auch keine "öffentliche Zugänglichmachung" (§ 19a UrhG) dar, die der Genehmigung des Rechtsinhabers bedürfe.
- Unzulässig ist hingegen der Versand von Dokumenten von Bibliothek zu Bibliothek (elektronischer innerbibliothekarischer Leihverkehr), und zwar sowohl im Inland als auch ins Ausland. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage im Urheberrechtsgesetz.
- Die Versendung von Dokumenten an Endnutzer im Ausland durch Subito ist schließlich nur dann zulässig, wenn sie mit dem Urheberrecht des Empfängerlandes in Einklang steht. Hierzu sollen die Kläger noch weiter vortragen (weswegen die jetzige Entscheidung nur ein Teilurteil ist).
Quelle: InetBib-Newsletter v. 22.12.2005
Teilurteil des Landesgerichts MünchenPressemitteilung des BörsenvereinsPressemitteilung von medinfo weblogHarald Müller: Kopienversand vor Gericht - Börsenverein und Wissenschaftsverlage verklagen deutsche Bibliotheken und Subito e. V., Bibliotheksdienst, Heft 9, 2004